Satzung

Deutsche Doggenhilfe für Sachsen- Anhalt e.V. 2019

 

Satzung

 

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Deutsche Doggenhilfe für Sachsen Anhalt e.V. 2019

Der Verein hat seinen Sitz in 06862 Dessau-Roßlau, Rotall 2

 

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 3 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar- gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

Zwecks des Vereins ist die:

-Beratung und Hilfestellung für Doggenhalter im Umgang mit der Deutschen Doggen oder Deutsche Doggen Mischlinge, Information über die Rasse und deren artgerechte Haltung und Erziehung

-Finanzielle und fachliche Unterstützung von Notorganisationen, Tierheimen und Pflegestellen, Auffangstationen oder ähnlichen Institutionen für in Not geratene Deutsche Doggen in Sachsen- Anhalt, soweit es sich um eine Körperschaft des privaten Rechts handelt, muss diese selbst als steuerbegünstigt anerkannt sein.

-Übernahme von abgegebenen oder in Not geratenen Deutsche Doggen und Deutsche Doggen Mischlinge, in Notfällen deren Unterbringung bis zur Weitervermittlung, und die Vermittlung von abzugebenden oder abgegebenen Deutschen Doggen in Sachsen-Anhalt an neue Halter

-Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des positiven Bildes des Großhundes in Sachsen-Anhalt

-Durchführung von Aktivitäten zur Beschaffung finanzieller Mittel zur Umsetzung dieser Vereinsziele

-Aufklärung über Zuchtstrategien, verantwortungsvolle Zucht und deren Wichtigkeit besonders bei der Deutschen Dogge, als größte Hunderasse

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

§ 5 Mittelwendungen

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

 

§ 6 Verbot von Vergünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

 

§ 7 Reglungen vom Ein- und Austritt von Mitgliedern

-Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18 Lebensjahr vollendet hat. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

-Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins

-Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand

-Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat, jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden

-Es erfolgt keine Rückerstattung des Mitgliedbeitrages

-Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen.

Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstand

-Der Vorstand besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

-Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 5 Jahren gewählt.

-Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

-Wiederwahl ist zulässig

-Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand

-Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens von einem Vorstandsmitglied kann durch den alleinig verbleibenden Vertreter des Vorstandes die vakante Position bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch eine kommissarische Ernennung ersetzt werden. Das kommissarisch tätige Vorstandsmitglied ist vollumfänglich mitscheidungsbefugt.

 

§ 10 Einberufung von Mitgliedsversammlungen

-Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt

-Die Einladung erfolgt durch den Vorstand per E-Mail und nur dann per Post, wenn ein Mitglied keine E-Mail hat.

-Ort der Mitgliederversammlung ist der Sitz des Vereins

-Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei müssen die Gründe angegeben werden

 

§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlung

-Die Versammlung wird von einem Vorstand geleitet

-Abstimmungen erfolgen mittels Handaufheben-Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren

-Die Niederschrift von Beschlüssen ist vom Protokollführer und einem Vorstand zu unterzeichnen

 

§12 Mittelverwendungen

Wer für den Verein tätig ist, kann eine angemessene Vergütung erhalten. Daneben ist auch ein reiner Auslagenersatz möglich. Die Hausrechtlichen Belange des Vereins sind zu berücksichtigen. Näheres regelt ein Beschuss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder eine Gebührenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

§13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zweckse fällt das Vermögen des Vereins an :"Ein Heim für Tiere Dessau und Umgebung e.V., L135 in 06842 Dessau-Roßlau" der das Vermögen auschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 


Kontakt

Deutsche Doggenhilfe für Sachsen-Anhalt e.V. 2019
Rotall 2

06862 Dessau-Roßlau 

 

doggenhilfeSA@web.de